Zuschüsse & Finanzierung – welche Unterstützung gibt es?
Viele Leistungen stehen Ihnen zu, werden aber nicht automatisch ausgezahlt – sie müssen beantragt werden. Dieser Überblick zeigt die wichtigsten Töpfe, ihre Höhe und die Reihenfolge, in der Sie am besten vorgehen.
7 Minuten LesezeitAktualisiert am 01. August 2026
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Der erste Schritt: der Pflegegrad
Fast alle Zuschüsse hängen an einem Pflegegrad. Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse – ein Anruf oder ein kurzer Brief genügt, das Datum des Eingangs zählt.
Danach meldet sich der Medizinische Dienst zur Begutachtung. Führen Sie vorab einige Tage lang ein Pflegetagebuch: Es zeigt konkret, wo Unterstützung nötig ist, und wird bei der Einstufung häufig zur entscheidenden Grundlage.
Leistungen im Überblick
Die folgenden Beträge sind die aktuellen Regelwerte der Pflegeversicherung. Sie können nebeneinander genutzt werden – die Töpfe schließen sich nicht gegenseitig aus.
- Entlastungsbetrag (§ 45b): bis 131 Euro/Monat ab Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40): bis 42 Euro/Monat
- Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4): bis 4.180 Euro je Maßnahme
- Verhinderungspflege (§ 39): ab Pflegegrad 2, für Vertretung der Pflegeperson
- Kurzzeitpflege (§ 42): ab Pflegegrad 2, für vorübergehende stationäre Pflege
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen: gestaffelt nach Pflegegrad
Umbauten: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Treppenlift, bodengleiche Dusche, Türverbreiterung oder Haltegriffe fallen unter die Wohnumfeldverbesserung. Bis zu 4.180 Euro sind je Maßnahme möglich; wenn sich der Pflegebedarf später ändert, kann erneut beantragt werden.
Reichen Sie immer einen Kostenvoranschlag ein und begründen Sie kurz, warum der Umbau die Pflege erleichtert oder ein selbstständiges Leben ermöglicht. Beauftragen Sie erst nach der schriftlichen Bewilligung.
Weitere Fördermöglichkeiten
Über die Pflegekasse hinaus gibt es Zuschüsse und günstige Kredite der KfW für altersgerechten Umbau, Landes- und Kommunalprogramme sowie Leistungen der Unfallversicherung, wenn der Bedarf durch einen Unfall entstanden ist.
Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, kommt ergänzend Hilfe zur Pflege über das Sozialamt in Betracht. Auch Steuervorteile lassen sich nutzen: Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, Handwerkerleistungen anteilig ebenfalls.
- KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ (Zuschuss oder Kredit)
- Landes- und Kommunalprogramme in Berlin und Brandenburg
- Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nach Unfällen
- Hilfe zur Pflege über das Sozialamt
- Steuerliche Absetzbarkeit von Pflege- und Handwerkerkosten
Praktische Reihenfolge
Halten Sie diese Reihenfolge ein, dann geht am wenigsten verloren: Pflegegrad beantragen, Bescheid abwarten, Kostenvoranschläge einholen, Zuschuss beantragen, Bewilligung abwarten – und erst dann beauftragen.
Bewahren Sie alle Bescheide und Rechnungen an einem Ort auf. Bei Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch; ein kurzes, sachliches Schreiben mit Begründung reicht zunächst aus.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.
Kann ich mehrere Zuschüsse kombinieren?
Ja. Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung sind verschiedene Töpfe und lassen sich parallel nutzen.
Was mache ich bei einer Ablehnung?
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Eine ergänzende Stellungnahme des Hausarztes und ein Pflegetagebuch erhöhen die Erfolgsaussichten deutlich.
Muss ich den Zuschuss vor dem Umbau beantragen?
Ja. Bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen muss die Bewilligung vor der Beauftragung vorliegen, sonst kann die Kasse die Zahlung verweigern.
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